über uns
Unsere AGB
I. Allgemeines
1.) Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, der MEDIRAY GmbH, jedoch beschränkt auf Kunden, die ihrerseits Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.
2.) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies vereinbart oder von den Lieferanten schriftlich bestätig wurde.
II. Vertragsabschluss
1.) Der Kunde ist an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag kommt durch Ausführung der Lieferung, einer Teillieferung oder durch Auftragsbestätigung innerhalb dieser Frist zustande.
2.) Soweit die MEDIRAY GmbH eine Auftragsbestätigung erteilt, ist für den Vertragsumfang der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich.
III. Lieferfristen
1.) Die von der MEDIRAY GmbH genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich, es sei denn es ist ein fester Liefertermin ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2.) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der MEDIRAY GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
3.) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der MEDIRAY GmbH liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob sie bei der MEDIRAY GmbH oder einem Unterlieferanten eintreten - ist die MEDIRAY GmbH berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Führen die Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
4.) Im Falle des Lieferverzugs kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als zwei Monate nicht erfolgt.
5.) Auch ohne besondere Vereinbarung ist die MEDIRAY GmbH berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu leisten und zu berechnen.
6.) Sofern die MEDIRAY GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der MEDIRAY GmbH. Der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, bleibt der MEDIRAY GmbH offen.
IV. Versendung und Gefahrübergang
1.) Auf Wunsch des Kunden wird Ware auch versandt. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl der MEDIRAY GmbH überlassen.
2.) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
V. Preise
1.) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, hilfsweise die bei Eingang der Bestellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und des Versandes trägt der Kunde. Ab einem Auftragswert von € 250,00 netto werden keine Verpackungs- oder Versandkosten berechnet.
2.) Ändern sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten, ist die MEDIRAY GmbH zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese Änderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei unvorhersehbaren tariflichen Lohnerhöhungen, sowie Preiserhöhungen von Vorlieferanten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren, jedoch vor Lieferung an die MEDIRAY GmbH in Kraft treten.
VI. Preise bei Diesntleistungsvereinbarung
1.) Der monatliche Dienstleistungspreis ist bei Abschluss der Dienstleistungsvereinbarung jeweils kalendervierteljährlich im voraus an die MEDIRAY GmbH zu bezahlen.
2.) Erhöhen sich die Preise nach vorstehendem Abschnitt V. Ziff. 2, so kann die MEDIRAY GmbH gleichermaßen auch die in der Dienstleistungsvereinbarung genannten Preise erhöhen, soweit diese von der Kostensteigerung betroffen sind. Die Preiserhöhung wird dem Kunden spätestens drei Monate zuvor schriftlich angekündigt.
VII. Arbeitszeiten, Reaktionszeiten
1.) Die MEDIRAY GmbH führt die Dienstleistungen montags bis freitags – außer an gesetzlichen Feiertagen – von 08.00 bis 17.00 Uhr durch (Regelarbeitszeit).
2.) Dienstleistungen, die auf Wunsch des Bestellers außerhalb der Regelarbeitszeit erbracht werden, sind gesondert zu vergüten. Die Reaktionszeit zwischen dem Eingang der Störungsmeldung und dem beginn des jeweiligen Serviceeinsatzes beträgt – bezogen auf die Regelarbeitszeit –üblicherweise 8 Stunden.
3.) Der Besteller stellt die medizintechnischen Geräte/Anlage zu den vereinbarten Terminen für die zu erbringenden Dienstleistungen zur Verfügung. Notwendige Terminverschiebungen sind so früh wie möglich, jedoch mindestens 8 Stunden – bezogen auf die Regelarbeitszeit – vor dem geplanten Wartungseinsatz, zu melden. Erfolgt die Benachrichtigung zu spät, werden vergebliche Anfahrten und Wartezeiten zu den allgemeinen Stundensätzen berechnet. Das gleiche gilt bei Arbeitsunterbrechungen und Mehrfacheinsatz auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers.
VIII. Ersatzteile
1.) Sofern nicht anderes vereinbart ist, werden die im Rahmen der Dienstleistungen zur Verwendung kommenden Ersatzteile und Materialien dem Besteller zu den jeweils bei der MEDIRAY GmbH üblichen Listenpreisen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt.
IX. Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
2.) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
3.) Der Kunde darf die im Eigentum der MEDIRAY GmbH stehende Vorbehalt zur Ware im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 2) zur Sicherung an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke dieser Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
4.) Zugriffe auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
5.) Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
6.) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7.) Übersteigt der Wert der der MEDIRAY GmbH zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so ist die MEDIRAY GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verpflichtet.
X. Zahlungsbedingungen
1.) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
2.) Für den Fall des Zahlungsverzugs des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Dabei ist die MEDIRAY GmbH jederzeit berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.
3.) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der MEDIRAY GmbH anerkannt sind.
4.) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.) Wechsel und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber.
6.) Werden der MEDIRAY GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die MEDIRAY GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie bereits Schecks angenommen hat. Die MEDIRAY GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
XI. Dienstleistungsvereinbarung - Vertragsdauer, Kündigung
1.) Die Dienstleistungsvereinbarung läuft ab dem vereinbarten Vertragsbeginn zunächst für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. Danach verlängert sich die Vertragsdauer solange um jeweils ein Jahr, als sie nicht form- und fristgerecht gekündigt wird.
2.) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragsdauer, erstmalig zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
XII. Gewährleistung, Verjährung
1.) Der Kunde hat Lieferungen der MEDIRAY GmbH auf Mängel und Fehlmengen sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe vorhandener Mangel erst später (versteckter Mangel) so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
2.) Die MEDIRAY GmbH leistet für nicht unerhebliche Mängel an der Ware Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl.
3.) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie der MEDIRAY GmbH unzumutbar, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises.
4.) Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der MEDIRAY GmbH ausgeführter Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die MEDIRAY GmbH nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
5.) Soweit sich nicht aus Abschnitt XIII. dieser AGB ein anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
6.) Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12. Monaten. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Ansprüche aus Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XIII. Haftung
1.) Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sowie mittelbare und Folgeschäden werde nicht ersetzt, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
3.) Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach Maßgabe sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände bleiben ebenso unberührt.
4.) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1.) Für diese AGB und diese gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der MEDIRAY GmbH und dem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der MEDIRAY GmbH.
3.) Die MEDIRAY GmbH ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs, soweit für die Auftragsabwicklung erforderlich, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu speichern und zu verarbeiten.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB, noch die Wirksamkeit des Vertrages.
Buggingen, 01.11.2009